alt_hollerberg10_3.JPG

Bauhof Grünflächen



Hecken und Baumschnitt

Was das Bundesnaturschutzgesetz sagt:

 

In § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist seit 2010 bundesweit einheitlich festgelegt, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen. 

Bäume, die in Haus- oder Kleingärten stehen, sind von dem Verbot zwar ausgenommen, das heißt sie dürfen auch innerhalb dieses Zeitraums grundsätzlich gefällt oder radikal zurückgeschnitten werden. 

Eine Baumschutzsatzung gibt es in Calden nicht. Sie brauchen deshalb auch für größere Bäume keine Genehmigung für das Fällen im Hausgarten.

Allerdings sollten Sie, bevor Sie die Säge zur Hand nehmen, abklären, ob sich Vögel den Baum als Nistplatz ausgesucht haben. Dann müssen Sie Ihr Vorhaben zurückstellen. Denn nach § 39 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören“.

 

Pflegeschnitte

Jederzeit erlaubt sind laut BNatSchG dagegen schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen.

Die Spitzen, die seit dem letzten Rückschnitt an Ihrer Ligusterhecke gewachsen sind, dürfen Sie also abschneiden und auch gegen den Pflegeschnitt Ihrer Obstgehölze hat der Gesetzgeber nichts. 

Aber auch hier gilt: Schauen Sie zunächst nach, ob Vögel in der Hecke brüten oder andere Kleintiere sich dort ihren Nahrungsvorrat angelegt haben. Nur wenn Sie das sicher ausschließen können, dürfen Sie mit Ihren Schnittmaßnahmen beginnen.Ragt Ihre Hecke in den öffentlichen Bereich z.B. eines Gehweges oder eine Straße, müssen Sie allerdinds tätig werden. Schneiden Sie diese bis zu Ihrer Grundstücksgrenze zurück, möglichst schon, bevor Sie durch die Behörde dazu aufgefordert werden.


WEITERLESEN