Die Pflichten der Grundstückseigentümer im Winter
Was ?
Es geht um unsere Sicherheit auf den Fußwegen sowie auf kombinierten Geh- und Radwegen in der Gemeinde Calden bei Schnee und Eisglätte. Und da gilt das Motto: Jeder kehrt vor seiner Tür, oder besser: Jeder schippt und streut vor seiner Tür. Dann können Passanten auch bei winterlichen Wetterverhältnissen überall in Calden gefahrlos die Wege nutzen.
Wer ?
Die jeweiligen Anlieger sind räum- und streupflichtig. Das sind in der Regel die Eigentümer der angrenzenden - bebauten und unbebauten - Grundstücke. Bei vermieteten oder verpachteten Immobilien können sie die Räum- und Streupflicht auf die Mieter bzw. Pächter übertragen. Dies muss vertraglich festgelegt werden.
Wer nicht selbst zu Schneeschieber, Besen und Streusand greifen kann oder will, sollte sich mit Nachbarn absprechen oder gegebenenfalls einen privaten Winterdienst beauftragen. Nach aktueller Rechtsprechung müssen allerdings die räum- und streupflichtigen Anlieger die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes kontrollieren.
Wann ?
Schnee und Glatteis müssen auf Bürgersteigen und Radwegen werktags bis 7 Uhr beseitigt sein, sonn- und feiertags spätestens bis 9 Uhr. Das Schneeräumen und Streuen ist bei Bedarf grundsätzlich bis 20 Uhr zu wiederholen.
Wie ?
Schnee und Eis sind in der Regel auf dem Bürgersteig am Rand abzulagern, soweit dieser passierbar und der Wasserablauf gewährleistet bleibt. Ist der Platz zu eng, können zur Lagerung die nicht für den Verkehr bestimmten Bereiche des öffentlichen Raumes oder die eigenen privaten Grundstücksflächen dienen. Dabei ist darauf zu achten, dass der Verkehr nicht behindert wird. Beim Streuen sollen grundsätzlich Sand und Splitt eingesetzt werden. Schädliche Chemikalien dürfen nicht verwendet werden, nur in Ausnahmefällen darf bei extremer Glätte auf Streusalz zurückgegriffen werden. Das gilt vor allem für gefährliche Stellen an Gehwegen, wie Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen sowie starken Gefälle- und Steigungsstrecken. Gullys und Einläufe in Entwässerungsanlagen (Sinkkästen) müssen schnee- und eisfrei gehalten werden, um bei Tauwetter den ungehinderten Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten.
Wo ?
Anlieger müssen die an ihre Grundstücke angrenzenden Gehwege, die kombinierten Geh- und Radwege sowie die Gossen von Schnee und Eis befreien. Letzteres nur, wenn die Verkehrsverhältnisse das zulassen. Gibt es keinen Gehweg (beispielsweise in verkehrsberuhigten Bereichen), so muss ein Streifen in einer Breite von einem Meter neben der Fahrbahn oder an deren Rand geräumt und abgestreut werden, damit Fußgänger ungefährdet passieren können. Ferner muss an Bushaltestellen dafür gesorgt werden, dass die Fußgänger sicher zu den Buswartehäuschen gelangen und gefahrlos in die Busse ein- und aussteigen können. Auch Fußgängerüberwege müssen ungefährdet zu erreichen sein.
Und wenn nicht?
Kommt ein Anlieger seiner Pflicht zum Winterdienst nicht nach, kann die zuständige Behörde eine Ersatzvornahme auf seine Kosten anordnen. Weiterhin droht ein Bußgeld.
Kommt eine Person zu Schaden, kann Folge einer Vernachlässigung des Winterdienstes auch ein Strafverfahren wegen Körperverletzung gegen den oder die Grundstückseigentümer sein. Außerdem kann die geschädigte Person zivilrechtliche Forderungen (Behandlungskosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld etc.) geltend machen.
Übrigens:
Gebühren, die ein Anlieger für die Reinigung von Fahrbahn und Gosse zahlt, befreien ihn nicht vom Winterdienst.