Die Gemeinde Calden erhebt eine Steuer auf das Spielen an Spielgeräten und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.
Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten, soweit sie öffentlich zugänglich sind, das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.
Die Steuer beträgt je angefangenem Kalendermonat und Gerät für Geräte mit Gewinnmöglichkeit 15 v.H. der Bruttokasse, für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit 7,5 v.H. der Bruttokasse,
in Spielhallen 60,00 Euro,
in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 30,00 Euro,
zu § 2 Abs. 1 Nr. 2:
je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat 37,50 Euro.
Ist der Betrag der Bruttokasse bei einem Gerät und in einem Kalendermonat negativ, findet eine Verrechnung mit dem Betrag der Bruttokasse anderer Geräte oder für andere Kalendermonate nicht statt.
In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen wird, schätzt der Gemeindevorstand die Bruttokasse.
15. Februar 2022